Testaments-
vollstreckung

Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel

Die Testamentsvollstreckung gewährleistet dem Erblasser, dass die Verwaltung seines Nachlasses in den Händen von Personen liegt, die er selbst ausgesucht hat und die sein persönliches Vertrauen genießen. Damit kann insbesondere Situationen Rechnung getragen werden, in denen der Erblasser wünscht, dass die von ihm vorgesehenen Erben für eine bestimmte Zeit Unterstützung durch Dritte erfahren sollen. Die Testamentsvollstreckung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, weit über seinen Tod hinaus die Verantwortung für den Nachlass in die Hände ihm vertrauter Personen zu legen, ohne dadurch die Position von Erben oder Vermächtnisnehmern zu schmälern.

Entwicklung von Testamentsvollstreckungskonzepten / Handlungsanweisungen an Testamentsvollstrecker / Beratung bei der Testamentsvollstreckerauswahl

Die Beantwortung der Frage, welche Form der Testamentsvollstreckung gewählt wird, muss stets anhand des konkreten Lebenssachverhaltes unter Berücksichtigung des – sich unter Umständen wandelnden – persönlichen Umfelds des Erblassers geprüft und ggf. angepasst werden. Neben der Entscheidung über das Ob und Wie einer Testamentsvollstreckung stellt sich stets die Frage nach der Person oder Personengruppe, die die Testamentsvollstreckung übernimmt. Ziel muß es dabei sein, Personen zu bestimmen, die sowohl über das unabdingbare Vertrauensverhältnis zum Erblasser als auch die erforderliche Kompetenz zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben verfügen.

Übernahme von Testamentsvollstreckungen

Nachfolgeplanung, -gestaltung und -fortschreibung bringen es mit sich, dass die dazu eingeschalteten Berater über den Willen und die Wünsche des Erblassers sowie deren Entwicklung im Laufe der Zeit unterrichtet sind. Aufgrund der Vertrautheit mit den Gegebenheiten sowie ihrer Unabhängigkeit und nicht zuletzt Erfahrung empfehlen sich Berater daher häufig auch als Testamentsvollstrecker. Wir betrachten es als eine ganz besondere Auszeichnung und Bestätigung unserer Tätigkeit, von unseren Mandanten als Testamentsvollstrecker benannt zu werden.